15.07.2020 | 2. Änderung zur zehnten Corona Bekämpfungsverordnung

Die Einschränkung der Öffnungszeiten in der Gastronomie ist entfallen.     Diese kann jetzt auch zwischen 24 Uhr und 5 Uhr geöffnet werden.
Die Bewirtung der Thekenbereiche ist nun wieder zulässig.

Weiterhin gilt jedoch das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 der 10. CoBeLVO. Das     Thekenpersonal kann durch eine Trennscheibe geschützt werden. Personal,     das durch eine Trennscheibe oder sonstige geeignete Schutzmaßnahmen     geschützt ist, ist von der Maskenpflicht befreit.

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