Folgende Bereiche werden in der 23. Corona-Bekämpfungsverordnung geregelt:

  • Personenbegrenzung - unabhängig von der Gesamtfläche - eine Person pro 10 qm² erlaubt
  • Private Feiern im Innenbereich mit max. 25 Gästen und mit Test; sinkt die Inzidenz stabil unter 50, so können Feiern im Freien mit bis zu 50 Personen stattfinden
  • In der Gastronomie werden Buffetangebote wieder möglich; Kantinen können wieder öffnen
  • Gemeinschaftseinrichtungen der Hotels, Jugendherbergen, Campingplätze, etc. öffnen wieder
  • Bus- und Schiffsreisen werden gestattet
  • Sportliche Aktivität: draußen bis zu 30 Personen (plus Trainer/anleitende Person) und in Innenräumen zu zehnt (plus Trainer) erlaubt; sinkt die Inzidenz unter 50, im Freien max. 50 Personen und in Innenräumen max. 20 Personen; Geimpfte und Genesene zählen dabei nicht mit
  • Zuschauerinnen und Zuschauer werden beim Amateur- und im Profisport wieder zugelassen: Im Freien dürfen 250, in Innenräumen 100 Gäste einem Sportereignis beiwohnen; sinkt die Inzidenz unter 50, so sind im Freien 500 und innen 250 erlaubt
  • Hallenbäder und Thermen öffnen
  • Freizeitparks u.ä. können auch im Innenbereich öffnen
  • Außerschulische  Bildungsangebote werden unter Beachtung unterschiedlicher Schutzmaßnahmen (insb. Testpflicht) in Präsenzform wieder möglich
  • Proben der Laienkultur: Für diese werden wieder Auftritte ermöglicht; im Freien dürfen 250, in Innenräumen 100 Gäste anwesend sein. Sinkt die Inzidenz unter 50, so sind im Freien 500 und innen 250

23. CoBeLVO