Nach der dritten Corona-Belämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz dürfen folgende Einrichtungen noch geöffnet haben:

1. Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Getränkemärkte, Drogerien,
2. Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen
Einzelhandelsbetrieben entspricht
3. Apotheken, Sanitätshäuser
4. Tankstellen
5. Banken und Sparkassen, Poststellen
6. Reinigungen, Waschsalons
7. Zeitungs- und Zeitschriften verkauf
8. Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
9. Großhandel

Die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art bleibt weiterhin untersagt.

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig.

Schulen und Kindertagesstätten bleiben ebenfalls geschlossen.

Gesamtes Dokument zum Download. Hier >>

Hinweis: Durch den Erlass der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23. März 2020 wurden alle bisher vom Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie ergangenen Erlässe im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus aufgehoben.