17. März 2020 RLP | ALLGEMEIN

Erlass des Landes Rheinland-Pfalz zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2 -Infektionen

I.  Weitere kontaktreduzierende Maßnahmen

1. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind:

a. alle Bars, Clubs, Discotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen

b. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen

c. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen

d. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

e. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen

f. Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center

g. Spielplätze

2. Diese Regelung gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe für:

Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel

Öffnung erfolgt unter Auflagen zur Hygiene (z.B. Bereitstellung von Desinfektionsmittel) und zur Steuerung des Zutritts (z.B. Einlasskontrollen)

3. Der Zugang zu Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels ist zu beschränken:

*und nur unter der Auflage zulässig, dass Hygienevorschriften eingehalten und
 Hinweise ausgehängt werden

*die Besucherzahl reglementiert wird

*Abstände zwischen den Tischen 2 Meter betragen

*Die Öffnungszeiten von Restaurants und Speisegaststätten werden auf 6:00 Uhr
 bis 18:00 Uhr begrenzt

4. Übernachtungsangebote im Hotelgewerbe sind nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken zulässig.

5. Zu verbieten sind

a. Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen

sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen

und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im

außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen

b. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte

anderer Glaubensgemeinschaften

6. Veranstaltungen sind zu untersagen

7. Die Maßnahmen nach Ziff. 1 bis 6 gelten ab 18. März 2020, 0:00 Uhr

Der Erlass des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und
Demografie zum Erlass von Allgemeinverfügungen zur Untersagung von Veranstaltungen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2-lnfektionen in Rheinland-Pfalz vom 13. März 2020 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

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