| 19.04.2021 Landesverordnung mit nächtlicher Ausgangssperre - die Bestimmungen im Einzelnen:
- Ausgangssperre zwischen 21:00 und 5:00 Uhr. Ausnahmen gelten nur bei triftigen Gründen wie zum Beispiel Ausübung der beruflichen Tätigkeit, Versorgung unterstützungsbedürftigen Person.
- verschärfte Kontaktbeschränkung (maximal eigener Hausstand plus eine weitere Person)
- Schließung des Einzelhandels (Termin-Shopping nur mit Einzelterminen; eingeschränkt mit nur einer Person oder einem Hausstand pro Termin, unabhängig von der Größe des Geschäftes), ausgenommen von den Schließungen sind unter anderem Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe, Buchhandlungen, Baumärkte, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenbaumärkte
- Schließung von Kosmetik-, Wellnessmassage-, Tattoo- und Piercing-Studios
- Dienstleistungen, die hygienischen und medizinischen Gründen dienen, wie solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Physio-, Ergo-, und Logotherapien oder der Fußpflege sind weiterhin erlaubt. Frisöre bleiben geöffnet, sind aber zur Kontaktdatenerfassung und zur vorherigen Terminvergabe verpflichtet
- Schließung von Museen, Ausstellungen und ähnlichen Einrichtungen, Tierparks sind nur im Außenbereich geöffnet
- Sport ist im Freien nunmehr alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören zulässig. Beim Sport gilt das Abstandsgebot. Training und Wettkampfsituationen im Amateur- und Freizeitsport sind untersagt.
- Schließung der Außengastronomie
- Schließung von Verkaufsstellen ab 21 Uhr
- Verkaufsverbot von Alkohol in Tankstellen etc. zwischen 21:00 und 5:00 Uhr
Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen weiterhin zulässig. Darüber hinaus gelten weiterhin die Hygieneregeln einschließlich der Maskenpflicht. |