Im Rahmen des Perspektivplans für Rheinland-Pfalz erfolgen zum 18. März 2022 folgende Lockerungsschritte:

Abstandsgebot
*Das Abstandsgebot von 1,5 Metern entfällt in allen Bereichen

Kontaktbeschränkungen
*Kontaktbeschränkungen für nicht immunisierte Personen im öffentlichen Raum entfallen
*Treffen im öffentlichen Raum sind in unbegrenzeter Zahl möglich 
*Hat ein Treffen Veranstaltungscharakter, gelten die Regelungen für Veranstaltungen

Veranstaltungen
*Bei Veranstaltungen entfallen die Höchstgrenzen für ZuschauerInnen oder TeilnehmerInnen sowohl im Freien als auch im Innenraum
*Somit sind Veranstaltungen wieder mit unbegrenzter Kapazität möglich
*Nach wie vor gilt für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmenden die 3G-Regelung (Zutritt haben somit geimpfte, genesene oder getestete Personen)
*Im Innenbereich gilt bei Veranstaltungen ab 250 TeilnehmerInnen zusätzlich die Maskenpflicht, wenn keine festen Plätzen eingenommen werden
*Die Maskenpflicht entfällt, wenn bei der Veranstaltung feste Plätze eingenommen werden oder beim Verzehr von Speisen und Getränken
*Bei Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden gilt auch weiterhin die 2G-Regelung (Zutritt haben somit geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen)
*Eine Ausnahme besteht für nicht-immunisierte Minderjährige: Diese können mit aktuellem negativen Testnachweis teilnehmen. In geschlossenen Räumen gilt für diese Veranstaltungen die Maskenpflicht (siehe „Maskenpflicht“)
*In Clubs und Diskotheken sowie ähnlichen Einrichtungen gilt weiter die 2G+-Regelung (siehe „2G+-Regelung“)

Kontakterfassung
*Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen  sind nicht länger verpflichtet, die Kontaktdaten von Besucherinnen und Besuchern zu erfassen.

Betriebliche 3G-Regelung
*Die bundesgesetzliche Grundlage für die betriebliche 3G-Regelung wird mit Inkrafttreten der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zum 20. März 2022 aufgehoben. *Damit entfällt die Testpflicht für nicht-immunisierte Personen und die entsprechende Kontrollverpflichtung der ArbeitgeberInnen

Gastronomie, Hotels und Beherbergungsbetriebe
*hier gelten weiterhin die bisherigen Regelungen (3G-Regelung)

Die aktuellen Regelungen haben eine Laufzeit bis einschließlich 2. April 2022.

32. CoBeLVO