15.05.2020

Die Öffnung folgender Einrichtungen sind zulässig:

*Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und ähnliche
Einrichtungen
*Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere und ähnliche Einrichtungen
*Jugendherbergen, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheime, Ferienzentren und ähnliche Einrichtungen
*Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche
Einrichtungen, soweit die genutzten Camping-Einheiten, Wohnmobile und
ähnliche Einrichtungen über eigene sanitäre Einrichtungen verfügen

Eine Öffnung ist nur unter Beachtung und Einhaltung folgender Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zulässig:

*Zimmerreinigung und Reinigung der Gegenstände, die von Gast zu Gast weitergegeben werden
*Bereitstellung von Desinfektionsmittel
*Es besteht eine Reservierungs- oder Anmeldepflicht unter Angabe der Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer)
*der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen einzuhalten
*Steuerung des Zutritts um Ansammlungen von Personen zu vermeiden
*Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei Gästekontakt eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen
*hinter Trennvorrichtungen gilt die Mundschutzpflicht nicht
*Die Gäste der Einrichtung haben in öffentlich zugänglichen Innenbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen

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