| 15.05.2020
Die Öffnung folgender Einrichtungen sind zulässig: *Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und ähnliche Einrichtungen *Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere und ähnliche Einrichtungen *Jugendherbergen, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheime, Ferienzentren und ähnliche Einrichtungen *Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen, soweit die genutzten Camping-Einheiten, Wohnmobile und ähnliche Einrichtungen über eigene sanitäre Einrichtungen verfügen Eine Öffnung ist nur unter Beachtung und Einhaltung folgender Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zulässig: *Zimmerreinigung und Reinigung der Gegenstände, die von Gast zu Gast weitergegeben werden *Bereitstellung von Desinfektionsmittel *Es besteht eine Reservierungs- oder Anmeldepflicht unter Angabe der Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) *der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen einzuhalten *Steuerung des Zutritts um Ansammlungen von Personen zu vermeiden *Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei Gästekontakt eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen *hinter Trennvorrichtungen gilt die Mundschutzpflicht nicht *Die Gäste der Einrichtung haben in öffentlich zugänglichen Innenbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen Gesamtes Dokument zum Download Hier >> |