| Nach der vierten Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz dürfen folgende Einrichtungen geöffnet haben: 1. Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Getränkemärkte, Drogerien, 2. Verkaufsstellen des Einzelhandels, sofern die Verkaufsfläche auf bis zu 800 qm begrenzt ist, 3. Verkaufsstände auf Wochenmärkten, 4. Apotheken, Sanitätshäuser, 5. Tankstellen, Kraftfahrzeug-- und Lastkraftwagenhandel einschließlich des einschlägigen Ersatzteilhandels, Fahrradhandel, Autowaschanlagen, 6. Banken und Sparkassen, Poststellen, 7. Reinigungen, Waschsalons, 8. Buchhandlungen, Büchereien, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Bibliotheken und Archive, 9. Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, 10. Großhandel. Zoologische Gärten, Tierparks, Botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen mit einem weitläufigen parkähnlichen Charakter im Freien dürfen den Außenbereich öffnen. Individualsport im Freien, beispielsweise Rudern, Segeln, Tennis, Luftsport, Leichtathletik, Golf, Reiten und ähnliche Sportarten, bei dem das Kontaktverbot und der Mindestabstand eingehalten werden können, ist zu Freizeit- und Trainingszwecken zulässig. Untersagt ist *der Betrieb von Hotels und Beherbergungseinrichtungen und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu touristischen Zwecken *der Betrieb von Wohnmobilstell- und Campingplätzen Die Durchführung von Großveranstaltungen ist bis zum 31.08. verboten. Gesamtes Dokument zum Download Hier >> Zweite Änderung
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