23.06.2020 | Zehnte Corona Bekämpfungsverordnung

Nachfolgend die wichtigsten Änderungen gegenüber der 9. CoBeLVO:

1. Veranstaltungen
a) Veranstaltungen im Freien sind bis 350 Personen zulässig.
b) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind bis 150 Personen zulässig.
c) Erweiterung um die Definition von privaten Veranstaltungen. Diese sind bis 75 Personen zulässig. Bei diesen Veranstaltungen gibt es gewisse Erleichterungen gegenüber den zwei v. g. Veranstaltungstypen. Die Sperrstunde entfällt vollständig. Das Abstandsgebot ist eine "SOLL"-Vorschrift, womit Verstöße nicht Bußgeldbewehrt sind. Ein eigenes Hygienekonzept für diese Veranstaltungen wurde erlassen.
2. Religionsausübung
Chor- und Gemeindegesang sind wieder zulässig. Das Abstandsgebot von 1,50m ist zu verdoppeln (3m). Die Maskenpflicht entfällt, wenn der Platz eingenommen wurde.
3. Sport
Sportliches Training und Wettkampf sind in Gruppen bis zu 10 Personen zulässig. Dies gilt auch für Kontaktsport. Bei darüber hinausgehenden Gruppengrößen muss das Abstandsgebot beachtet werden. Bei sportlichen Betätigungen in Innenbereichen ist der Abstand zu verdoppeln.
4. Gruppenbezogene Arbeits- und Unterbringungssituationen von z. B. Saisonarbeitskräften
Diesbezüglich wurde § 21 neu erlassen. Der Arbeitgeber hat eine Gruppe von Arbeitskräften vor Arbeitsaufnahme anzuzeigen. Zimmer dürfen mit höchstens der halben sonst üblichen Belegungskapazität belegt werden. Eine Ausnahme stellen Familien dar.

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