Übersicht über wesentliche Änderungen in der 24. CoBeLVO


Personenbegrenzung

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit 25 Personen aus verschiedenen Haushalten gestattet


Testpflicht

Auch weiterhin gilt: Wer vollständig geimpft ist, braucht keinen Test.

Für Kinder bis einschließlich 14 Jahre entfällt grundsätzlich die Testpflicht


Veranstaltungen

Bei privaten Feiern sind bis zu 100 Gäste möglich. Für Feiern im Innenbereich gilt neben der Kontakterfassungspflicht die Testpflicht,

Veranstaltungen innen bis 350 Teilnehmer*Innen

Veranstaltungen im Freien bis 500 T/Z

Großveranstaltungen im Freien auf einem abgrenzbaren Veranstaltungsort (Festplatz/Straßenraum) über 500 bis max. 5.000 T/Z

Großveranstaltungen mit über 5.000 T/Z können in Abstimmung mit den örtlichen Behörden zugelassen werden.

Generell gilt: Großveranstaltungen können nur in Kommunen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von höchstens 35 stattfinden.

 

Öffnungen/Lockerungen

Öffnung von Kirmes, Volksfesten und ähnlichen Einrichtungen,

Messen, Spezialmärkte und Flohmärkte können ebenfalls öffnen. Für sie gelten grundsätzlich die Vorgaben wie bei den Veranstaltungen. Für Spezialmärkte und Flohmärkte entfällt die Vorausbuchungspflicht;

Öffnung von Clubs und Diskotheken für bis zu 350 Besucherinnen und Besucher unter Beachtung von Schutzmaßnahmen wie zwingende Testpflicht und eine Personenbegrenzung;

Bei den körpernahen Dienstleistungen entfällt für die Beschäftigten mit tagesaktuellem Test die Maskenpflicht.


Gastronomie

Die Vorausbuchungspflicht und Testpflicht im Innenbereich ist weggefallen.

In Kantinen und Mensen entfällt die Testpflicht für Externe

 

Hotellerie, Beherbergungsbetriebe

Wellness und Kosmetikangebote dürfen nunmehr auch von Externen genutzt werden  

In Hotels gilt die Testpflicht nur noch bei Anreise statt alle 48 Stunden;

 

Freizeit

In Zoos, Museen, Galerien u.ä. entfällt die Vorausbuchungspflicht;

Die Pflicht zur Kontakterfassung bezieht sich nur noch auf den Innenbereich;


Änderungen

24. CoBeLVO