27.10.20

Zweite Allgemeinverfügung des Landkreises Bernkastel-Wittlich zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Aufgrund der §§ 16 und 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I, S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I, S. 1385) i.V.m. § 2 Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. 2010 S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S 341), erlässt die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als Kreisordnungsbehörde folgende Allgemeinverfügung:

  1. Die Zahl der Teilnehmer bei Veranstaltungen im Außenbereich wird auf 100 Personen begrenzt.  Die Zahl der Teilnehmer bei Veranstaltungen im Innenbereich wird auf 50 Personen     begrenzt. Die Regelungen von § 2 Abs. 4 der 11.  Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (11. CoBeLVO) haben    ungeachtet der beschlossenen Maßnahmen weiterhin Geltung. Ausnahmen können nur bei Vorliegen eines mit der Kreisordnungsbehörde abgestimmten Hygienekonzeptes zugelassen werden.
  2. Die Zahl der Teilnehmer für private Feiern und Zusammenkünfte mit zuvor eindeutig festgelegtem Teilnehmerkreis im öffentlichen Raum sowie in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder Flächen wird unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen auf 10 Personen oder auf die Zusammenkunft der Angehörigen aus höchstens zwei Hausständen begrenzt. Jede darüber hinaus gehende Ansammlung von Personen in angemieteten oder zur Verfügung    gestellten Räumlichkeiten oder Flächen anlässlich privater Zusammenkünfte oder Feiern ist untersagt. Es ergeht die dringende Empfehlung, diese Personenbegrenzung auch im privaten Raum einzuhalten.
  3. An allen weiterführenden Schulen gilt während der gesamten Schulzeit, einschließlich des Unterrichts, eine Maskenpflicht. Ausgenommen davon sind Grundschulen, die Primarstufen an Förderschulen sowie Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung und Schulen mit dem Förderschwerpunkt motorische    Entwicklung. Die Hygienekonzepte der Schulen bleiben darüber hinaus     unberührt.
  4. Das gemeinsame sportliche Training auf Sportanlagen im Freien ist nur mit bis zu 30 Personen bei festen Kleingruppen zulässig. Die Durchführung von Wettkampfsimulationen im Kontaktsport ist untersagt. Als Kontaktsport wird jeder Sport angesehen, bei dem der vorgeschriebene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden. Wettkämpfe können stattfinden,     jedoch ohne Zuschauer. Von Zusammenkünften und Feierlichkeiten nach sportlichen Veranstaltungen wird dringend abgeraten.
  5. Das gemeinsame sportliche Training auf Sportanlagen im Innenbereich (Hallen, etc.) ist nur mit bis zu 15 Personen bei festen Kleingruppen zulässig. Die Durchführung von  Wettkampfsimulationen sowie Kontaktsport sind nicht zulässig. Als Kontaktsport wird jeder Sport angesehen, bei dem der vorgeschriebene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.  Ferner wird die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 20 qm Fläche begrenzt. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von  einer Person zeitgleich genutzt werden. Wettkämpfe sind zulässig. Zuschauer sind allgemein nicht zugelassen.
  6. Gruppenkursangebote in Fitnessstudios sind mit max. 6 Personen zzgl. dem Übungsleiter zulässig.  Duschen und Umkleiden dürfen nur einzeln genutzt werden.
  7. Gruppenkursangebote in Tanzschulen sind mit max. 6 Personen zzgl. dem Tanzlehrer zulässig. Duschen und Umkleiden dürfen nur einzeln genutzt werden.
  8. In Hallenbädern, Saunen und für Wellnessangebote ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf  eine Person pro 20 qm begrenzt. Duschen und Umkleiden dürfen nur einzeln genutzt werden. Die Nutzung eines vorhandenen Restaurantbereiches richtet    sich nach den Vorschriften der geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung für die Gastronomie einschließlich des betreffenden Hygienekonzeptes.
  9. Für Floh- und Trödelmärkte, Spezialmärkte,  Jahrmärkte und ähnliche Märkte gilt eine Maskenpflicht auf dem gesamten     Gelände. Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Personen wird auf max. 100 Personen begrenzt. Ferner wird die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 10 qm Fläche begrenzt. Diese Personenbegrenzung gilt nicht auf Wochenmärkten die ausschließlich Lebensmittel anbieten.
  10. Diese Verfügung tritt am 27. Oktober 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 10. November 2020. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ersetzt diese zweite Allgemeinverfügung die am 21. Oktober 2020 in Kraft getretene erste Allgemeinverfügung.